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BGB § 2095 Angewachsener Erbteil

BGB § 2095 Angewachsener Erbteil

[ Auszug: Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ... ]